Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbote in Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
82/2005).82 aus 2005,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
am 6. August 2004 in der Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr und
am 13. August 2004 in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt.am 13. August 2004 in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt jeweils auf folgenden Straßen:Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40054613