Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.08.2004 bis 23.03.2005 — BGBl. II Nr. 321/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.08.200423.03.2005 BGBl. II Nr. 321/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbote in Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.08.2004BGBl. II Nr. 321/2004

Außerkrafttretensdatum

23.03.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

82 aus 2005,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
    1. Ziffer eins
      am 6. August 2004 in der Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr und
    2. Ziffer 2
      am 13. August 2004 in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
    1. Ziffer eins
      Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
    2. Ziffer 2
      Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20003506

Dokumentnummer

NOR40054613