Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
§ 14.Paragraph 14,
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40054634