Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
2. Abschnitt
Tarife
Standortbestimmung
§ 7.Paragraph 7,
Die Kosten einer Standortbestimmung betragen
für eine Funkzellenauswertung
Ermittlung der Funkzelle
Euro 148,00
Einrichtung pro Funkzelle
Euro 64,00
Datensortierung und Auswertung pro Verbindungsdatensatz
Euro 00,40
für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen
Auswertung pro überwachten Tag
Euro 06,50
für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum
Auswertung pro überwachten Tag
Euro 06,50
für eine Ermittlung aktueller Standortdaten
Einrichtung pro Rufnummer
Euro 37,00
Auswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte
Euro 16,00
Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage
Euro 16,00
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40054627