Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azofarbstoffverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 294/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in § 2 Abs. 2 angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in
Gegenständen, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, wie zB Windeln und sonstige Hygieneartikel,
Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
verwendet werden.
Schlagworte
Textilerzeugnis, Textilspielzeug, Textilkleidung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40074918