Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 326/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200530.06.2019 BGBl. II Nr. 326/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 326/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich zur Verleihungsurkunde ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der in der Anlage festgelegten Form in deutscher und englischer Sprache auszustellen.
  2. Absatz 2,An Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, hat die Ausstellung durch die Leiterin oder den Leiter des Fachhochschulkollegiums, in allen anderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals zu erfolgen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

Schlagworte

Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003513

Dokumentnummer

NOR40054733