Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ausstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich zur Verleihungsurkunde ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der in der Anlage festgelegten Form in deutscher und englischer Sprache auszustellen.
(2)Absatz 2,An Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, hat die Ausstellung durch die Leiterin oder den Leiter des Fachhochschulkollegiums, in allen anderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals zu erfolgen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40054733