Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL XII:
Schlussbestimmungen
Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens informiert hat.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung in zwei Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache gesetzt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine Urschrift in jeder Sprache wird jeweils bei Österreich und der Weltgesundheitsorganisation hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40054760