Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2004 — BGBl. III Nr. 92/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2004 BGBl. III Nr. 92/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. III Nr. 92/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder dass sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr aufhält. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich in diesem Staat für den genannten Zeitraum auf, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder als sie im anderen Staat im genannten Zeitraum bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054774