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Art. 12

Fassungen
ab 06.06.2004 — BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute06.06.2004 BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

06.06.2004BGBl. III Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen hat.

(2) Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.

(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

20003516

Dokumentnummer

NOR40054803