Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 06.06.2004 — BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute06.06.2004 BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.06.2004BGBl. III Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

  1. Litera a
    wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
  2. Litera b
    wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist.

(4) Dieses Protokoll schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

20003516

Dokumentnummer

NOR40054795