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Art. 6

Fassungen
ab 06.06.2004 — BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.06.2004 BGBl. III Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.06.2004BGBl. III Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Schlagworte

Strafverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

20003516

Dokumentnummer

NOR40054797