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Art. 12

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 95/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch zwölf

In-Kraft-Treten und Depositär

Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht den folgenden Organisationen zur Unterzeichnung offen:

Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung durch vier der obgenannten Organisationen in Kraft und bleibt für diese Organisationen für eine Dauer von einem Jahr vom Datum seines In-Kraft-Tretens zur Unterzeichnung offen.

Ziffer 3 Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ist Depositär dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR40054822