Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
In-Kraft-Treten und Depositär
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht den folgenden Organisationen zur Unterzeichnung offen:
Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung durch vier der obgenannten Organisationen in Kraft und bleibt für diese Organisationen für eine Dauer von einem Jahr vom Datum seines In-Kraft-Tretens zur Unterzeichnung offen.
3.Ziffer 3 Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ist Depositär dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40054822