Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
PROTOKOLL
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:
Zu Artikel 11 und 12
Wird eine Streitigkeit von einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen, so hat dies unter Einhaltung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Gezeichnet in Teheran, am 15.2.2001, der dem 27.11.1379 entspricht, durch Vertreter der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40054842