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Art. 1

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Absatz eins,
    Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;
    3. Litera c
      Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition;
    4. Litera d
      geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen.
  2. Absatz 2,
    Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:
    1. Litera a
      natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
    2. Litera b
      juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.
  3. Absatz 3,
    Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte.
  4. Absatz 4,
    Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet
    1. Litera a
      in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt und
    2. Litera b
      in Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete

Schlagworte

Vermietungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054827