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Art. 10

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 10

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten erhoben oder beglichen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054836