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Art. 3

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

INLÄNDERGLEICHBEHANDLUNG UND MEISTBEGÜNSTIGUNG

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, des Verkaufs und der Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
  2. Absatz 2,
    Hat eine Vertragspartei aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu bestehenden oder zukünftigen Vereinbarungen zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes und/oder aufgrund der Unterzeichnung eines ähnlichen regionalen oder subregionalen Übereinkommens eines multilateralen Wirtschaftsübereinkommens oder aufgrund von Verträgen, die zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unterzeichnet wurden, Investoren eines Drittstaates Vorteile, Privilegien oder Rechte gewährt oder wird sie diese in Zukunft gewähren, so ist sie nicht verpflichtet, derartige Vorteile, Privilegien und Rechte Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054829