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Art. 8

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 8

EINTRITTSRECHT

Tritt eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution im gesetzlichen Rahmen durch eine Zahlung aufgrund einer Schadloshaltung, eines Versicherungs- oder Garantievertrages gegen nichtkommerzielle Risiken in die Rechte eines Investors ein,

  1. Litera a
    so anerkennt die andere Vertragpartei den Eintritt in diese Rechte;
  2. Litera b
    ist der in die Rechte Eingetretene nicht berechtigt, andere Rechte als jene, zu deren Ausübung der Investor berechtigt gewesen wäre, auszuüben;
  3. Litera c
    Streitigkeiten zwischen dem in die Rechte Eingetretenen und der als Gastland fungierenden Vertragspartei werden gemäß Artikel 11 geregelt. Der in die Rechte Eingetretene kann jedoch den Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei wahrzunehmen.

Schlagworte

Versicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054834