Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Anwendungsbeginn
§ 12. Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß § 2, die ab dem 1.1.2005 gemacht werden. Paragraph 12, Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem 1.1.2005 gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR40054882