Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 320.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
  2. Ziffer 2
    Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
  3. Ziffer 3
    Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
  4. Ziffer 4
    Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
  5. Ziffer 5
    Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet.
  6. Ziffer 6
    Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters.

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40089911