Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 420.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

Flächenidentifizierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung der Hangneigung der Grundstücke ist das digitale Geländehöhenmodell des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen in der Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40089912