Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 520.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
  2. Absatz 2,Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Schlagworte

Wegfläche

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40089913