Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt
werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß § 2, die ab dem werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem
1.1.2005 gemacht werden (vgl. § 12).1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).
Text
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.Paragraph 9, (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2)Absatz 2,Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40054879