Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kompression von Zahlungsansprüchen
§ 11. (1) In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:Paragraph 11, (1) In Anwendung des Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:
Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern;
Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie
Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen,
Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen;
Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren;
für Betriebsinhaber, deren Referenzflächen auch aus im Ausland gelegenen Futterflächen bestehen.
(2)Absatz 2,Betriebsinhaber, die unter eine der in Abs. 1 genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.Betriebsinhaber, die unter eine der in Absatz eins, genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.
Schlagworte
Grundzusammenlegungsverfahren
Dokumentnummer
NOR40054893