Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
13.10.2005 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1113.10.200530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1127.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kompression von Zahlungsansprüchen

Paragraph 11, (1) In Anwendung des Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:

  1. Ziffer eins
    Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern;
  2. Ziffer 2
    Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie
    1. Litera a
      Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen,
    2. Litera b
      Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen;
  3. Ziffer 3
    Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren;
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2005,)
  1. Absatz 2,Betriebsinhaber, die unter eine der in Absatz eins, genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.

Schlagworte

Grundzusammenlegungsverfahren

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40070167