Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
19.12.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung -, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr an die nationale Reserve abtreten. Die Anzeige ist zwischen 16. September und 15. Mai bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen. Paragraph 13, Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung -, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr an die nationale Reserve abtreten. Die Anzeige ist zwischen 16. September und 15. Mai bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40085727