Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.10.2005 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1613.10.200530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1627.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Regelung für Flächenstilllegung

Paragraph 16, (1) Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha können akzeptiert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird,
  2. Ziffer 2
    es sich um Gewässerrandstreifen handelt,
  3. Ziffer 3
    die Fläche als Erosionsschutzstreifen angelegt wird oder
  4. Ziffer 4
    es sich um eine Begrünungsfläche mit besonderem Umweltnutzen insbesondere hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt, Lebensraum und Futterquelle für verschiedenste Tierarten handelt.
  1. Absatz 2,Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  3. Absatz 4,Die stillgelegte Fläche ist zu begrünen und über die Vegetationsperiode zu pflegen, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
  4. Absatz 5,Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
    1. Ziffer eins
      Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, von über 50%,
    2. Ziffer 2
      Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Absatz 3, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
    3. Ziffer 3
      Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
    4. Ziffer 4
      bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Absatz 3, sowie Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
    5. Ziffer 5
      Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
    6. Ziffer 6
      Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  5. Absatz 6,Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 33, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, innerhalb ihres Betriebes
    1. Ziffer eins
      im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Artikel 54, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
    3. Ziffer 3
      stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,
    haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Ziffer eins und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40070178