Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
27.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1727.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Verfahren

Erstberechnung (Ermittlungsverfahren)

Paragraph 17, (1) Die AMA hat den Betriebsinhabern im Rahmen einer ersten Berechnung

  1. Ziffer eins
    den im Bezugszeitraum gewährten Referenzbetrag,
  2. Ziffer 2
    die im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowie
  3. Ziffer 3
    die auf Basis von Referenzbetrag und Referenzflächen erstmalig ermittelte Anzahl, den Wert und die Art der Zahlungsansprüche
mitzuteilen. Bei dieser Erstberechnung sind jene Referenzbeträge und Referenzflächen, für die einem anderen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden, von diesem aber gemäß Artikel 33, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, im Wege der Rechtsnachfolge gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Teilbetrieb) dem nunmehrigen Betriebsinhaber übertragen wurden, einzubeziehen.
  1. Absatz 2,Die Betriebsinhaber können nach Erhalt der Erstberechnung bis 30. November 2004 - spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt, wenn die Erstberechnung nach dem 16. November 2004 zugegangen ist - bei Vorliegen der jeweils zutreffenden Voraussetzungen unter Verwendung von von der AMA aufgelegten Vordrucken
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines Härtefalls (Paragraph 4,),
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Sonderfalls (Paragraphen 5 bis 9) oder
    3. Ziffer 3
      eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (Paragraph 10,)
    anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.
  2. Absatz 3,Die Vorbringen gemäß Absatz 2, sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu beurteilen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054899