Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche
§ 18. (1) Die AMA hat basierend auf der Erstberechnung der Zahlungsansprüche gemäß § 17 sowie den von den Betriebsinhabern gemäß § 17 Abs. 2 geltend gemachten Härtefällen, Sonderfällen und Vorabübertragungen oder sonstigen Einwänden Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen und bis 31. März 2005 den Betriebsinhabern bekannt zu geben.Paragraph 18, (1) Die AMA hat basierend auf der Erstberechnung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 17, sowie den von den Betriebsinhabern gemäß Paragraph 17, Absatz 2, geltend gemachten Härtefällen, Sonderfällen und Vorabübertragungen oder sonstigen Einwänden Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zu berechnen und bis 31. März 2005 den Betriebsinhabern bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche sind gemeinsam mit der Beantragung gemäß § 19 bei der AMA einzubringen. Über diese Einwände wird von der AMA im Zuge der endgültigen Festsetzung gemäß § 20 entschieden.Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche sind gemeinsam mit der Beantragung gemäß Paragraph 19, bei der AMA einzubringen. Über diese Einwände wird von der AMA im Zuge der endgültigen Festsetzung gemäß Paragraph 20, entschieden.
Dokumentnummer
NOR40054900