Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen
§ 20. (1) Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß §§ 17 bis 19 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005.Paragraph 20, (1) Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraphen 17 bis 19 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Dokumentnummer
NOR40054902