Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Inkrafttretensdatum
13.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einbeziehung der Tabakprämie
§ 20a. (1) Die AMA hat Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Tabakprämien erhalten haben, im Rahmen einer ersten Berechnung die ermittelte Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche mitzuteilen. Die Betriebsinhaber können bis 31. Oktober 2005 das Vorliegen eines auf die Tabakprämie oder auf die für den Tabakanbau genutzte Fläche bezogenen Härtefalls (§ 4) oder Sonderfalls (§ 7a) anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.Paragraph 20 a, (1) Die AMA hat Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Tabakprämien erhalten haben, im Rahmen einer ersten Berechnung die ermittelte Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche mitzuteilen. Die Betriebsinhaber können bis 31. Oktober 2005 das Vorliegen eines auf die Tabakprämie oder auf die für den Tabakanbau genutzte Fläche bezogenen Härtefalls (Paragraph 4,) oder Sonderfalls (Paragraph 7 a,) anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.
(2)Absatz 2,Basierend auf der Berechnung gemäß Abs. 1 sowie der geltend gemachten Härte- und Sonderfälle oder sonstigen Einwände hat die AMA bis 31. März 2006 Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen (vorläufige Begründung) und den Betriebsinhabern bekannt zu geben.Basierend auf der Berechnung gemäß Absatz eins, sowie der geltend gemachten Härte- und Sonderfälle oder sonstigen Einwände hat die AMA bis 31. März 2006 Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zu berechnen (vorläufige Begründung) und den Betriebsinhabern bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum lediglich Tabakprämie erhalten haben und im Jahr 2005 keine Zahlungsansprüche aktivieren konnten, haben gleichzeitig mit dem Sammelantrag (§ 3 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005) die Aktivierung zu beantragen. Gleichzeitig können Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum lediglich Tabakprämie erhalten haben und im Jahr 2005 keine Zahlungsansprüche aktivieren konnten, haben gleichzeitig mit dem Sammelantrag (Paragraph 3, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005) die Aktivierung zu beantragen. Gleichzeitig können Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz eins bis 3 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Dokumentnummer
NOR40070180