Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Inkrafttretensdatum
13.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragsfrist für den Sonderfall Kauf oder Übertragung verpachteter
Flächen
§ 20b. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten, unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrags zu stellenden Sammelantrag beantragen. Paragraph 20 b, Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Artikel 20, oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten, unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrags zu stellenden Sammelantrag beantragen.
Dokumentnummer
NOR40070181