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§ 20d

Fassungen
15.04.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20d15.04.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 d

Inkrafttretensdatum

15.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen

Paragraph 20 d, (1) Ein im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger hat zum Zweck der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen in die einheitliche Betriebsprämie den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.

  1. Absatz 2,Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, sowie Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40077189