Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Härtefälle
§ 4. (1) Zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:Paragraph 4, (1) Zusätzlich zu den in Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:
Hagelschlag oder andere witterungsbedingte Einflüsse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse.
(2)Absatz 2,Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß § 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß Paragraph 149 d, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt. (3)Absatz 3,Den Härtefällen nach Abs. 1 werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1Den Härtefällen nach Absatz eins, werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1
auf inländischen Flächen erzeugt hat und
aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.
Der Referenzbetrag sowie die Anzahl der einzubeziehenden Hektar sind auf Basis der in den jeweiligen Mehrfachanträgen "Flächen" des Bezugszeitraums für die Trockenfuttererzeugung angemeldeten Flächen entsprechend Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und ohne Anwendung des Abs. 4 zu berechnen.Der Referenzbetrag sowie die Anzahl der einzubeziehenden Hektar sind auf Basis der in den jeweiligen Mehrfachanträgen "Flächen" des Bezugszeitraums für die Trockenfuttererzeugung angemeldeten Flächen entsprechend Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und ohne Anwendung des Absatz 4, zu berechnen.
(4)Absatz 4,Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigen Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Dokumentnummer
NOR40054886