Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Härtefälle

Paragraph 4, (1) Zusätzlich zu den in Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Hagelschlag oder andere witterungsbedingte Einflüsse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
  2. Ziffer 2
    Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
  3. Ziffer 3
    die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse.
  1. Absatz 2,Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß Paragraph 149 d, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.
  2. Absatz 3,Den Härtefällen nach Absatz eins, werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1
    1. Ziffer eins
      auf inländischen Flächen erzeugt hat und
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.
    Der Referenzbetrag sowie die Anzahl der einzubeziehenden Hektar sind auf Basis der in den jeweiligen Mehrfachanträgen "Flächen" des Bezugszeitraums für die Trockenfuttererzeugung angemeldeten Flächen entsprechend Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und ohne Anwendung des Absatz 4, zu berechnen.
  3. Absatz 4,Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigen Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war.
  4. Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054886