Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Neueinsteiger

Paragraph 6, (1) Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, jedoch spätestens am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, sind Zahlungsansprüche auf Basis der gemäß Mehrfachantrag "Flächen" 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Kalenderjahren ein Anspruch auf Direktzahlungen gemäß Paragraph 3, bestand, zuzuweisen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag "Flächen" 2004 ausgewiesenen entsprechenden Flächen zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen.

  1. Absatz 2,Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 von mindestens 3 000 Euro ergeben.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054888