Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Produktionsumstellung und andere Produktionen
§ 8. (1) Im Fall des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.Paragraph 8, (1) Im Fall des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.
(2)Absatz 2,Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen
für die Produktion von
Erdbeeren und anderen Beerenobstarten, die maximal dreijährig angebaut werden,
anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind,
genutzt haben und dafür keine Direktzahlungen erhalten haben,
im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebs 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,
werden Zahlungsansprüche für jene beihilfefähigen Flächen zugewiesen, die im Bezugszeitraum für die vorgenannten Kulturen genutzt wurden und die den Anteil von 25% an der gesamten Ackerfläche überschritten haben.
Dokumentnummer
NOR40054890