Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übergabe eines im Bezugszeitraum verpachteten Betriebes
§ 9. Im Fall des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übertragene Betrieb(steil) mindestens vier ha beihilfefähige Flächen umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist. Paragraph 9, Im Fall des Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übertragene Betrieb(steil) mindestens vier ha beihilfefähige Flächen umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR40054891