Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AMS-Buchhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:
Die finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.Die finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR40054932