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§ 1

Fassungen
ab 09.02.2004 — BGBl. II Nr. 338/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute09.02.2004 BGBl. II Nr. 338/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AMS-Buchhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.02.2004BGBl. II Nr. 338/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph eins,

Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  2. Ziffer 2
    Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  3. Ziffer 3
    Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  4. Ziffer 4
    Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

20003532

Dokumentnummer

NOR40054932