Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
15.11.2010 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 344/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1215.11.201012.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 344/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017
§ 1201.09.200414.11.2010 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 344/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bestellung der Prüfungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres für die Periode von 5 Jahren. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Einzelprüfer für die Abnahme der Hausarbeiten und der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören. Nach Möglichkeit sollen diese auch die Lehrbeauftragten der entsprechenden Ausbildungsmodule im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Prüfungssenate einzurichten.
  5. Absatz 5,Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122500