Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der Prüfungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres für die Periode von 5 Jahren. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Einzelprüfer für die Abnahme der Hausarbeiten und der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören. Nach Möglichkeit sollen diese auch die Lehrbeauftragten der entsprechenden Ausbildungsmodule im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Prüfungssenate einzurichten.
(5)Absatz 5,Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40122500