Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnungsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Dabei ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrechenbaren Leistungen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Dabei ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrechenbaren Leistungen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40122501