Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2004 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.200412.06.2017 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 342/2004

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch vermehrt auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab.

    Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend zu vermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
    3. Ziffer 3
      Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

Schlagworte

Methodenwissen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40055030