Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch vermehrt auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab.
Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend zu vermitteln.
Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
Schlagworte
Methodenwissen
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40055030