Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Form und Inhalte der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation genutzt werden. Diese werden zum Beispiel als Seminar, Vorlesung, Training, Projektarbeit, Hausarbeit, als Übung mit Teilnahmeschein, in Form von computerunterstütztem Lernen (e-Learning) oder als Selbststudium organisiert.
(3)Absatz 3,Für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind in der theoretischen Ausbildung die in der Anlage festgelegten Ausbildungsmodule nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
NOR40055034