Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan
§ 7.Paragraph 7,
Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:
welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
die Dauer der zu absolvierenden Module,
die Festlegung der praktischen Verwendung,
die allfällige Festlegung einer Jobrotation,
die allfällige Festlegung von Projektarbeiten,
die Aufnahme von allfälligen Anrechnungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
NOR40055035