Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
Für die in § 5 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 vorgesehenen Fachbereiche (ausgenommen IT-Module) durch erfolgreich bestandene Teilprüfungen.Für die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 vorgesehenen Fachbereiche (ausgenommen IT-Module) durch erfolgreich bestandene Teilprüfungen.
Für die in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Fachbereiche durch Teilnahmescheine, wobei die Teilnahme und die aktive Mitarbeit während der Ausbildung Grundvoraussetzungen darstellen.Für die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 vorgesehenen Fachbereiche durch Teilnahmescheine, wobei die Teilnahme und die aktive Mitarbeit während der Ausbildung Grundvoraussetzungen darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
NOR40055037