Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.11.2010 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 344/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.11.201012.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 344/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017
§ 901.09.200414.11.2010 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 344/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a angeführten Module sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
    2. Ziffer 2
      Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a angeführten Module sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
    3. Ziffer 3
      Um einen Lehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens 2/3 aller Module der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppe mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
    4. Ziffer 4
      Der Bedienstete hat in jedem Modul grundsätzlich mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst gilt als bestanden, sobald die in Paragraph 5, Absatz 2 a, angeführten Module erfolgreich abgeschlossen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122497