Rechtstracker.at

Anl. 1/09

Fassungen
01.09.2009 bis 31.08.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/0901.09.200931.08.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2016
Anl. 1/0901.09.200731.08.2009 § → § · 1 Dokument
Anl. 1/0901.09.200631.08.2007 § → § BGBl. II Nr. 310/2006 · 2 Dokumente
Anl. 1/0901.09.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 331/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 09

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2016

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

1. Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 2,)

1.9.2006 römisch eins. Jahrgang

1.9.2006 römisch zwei. Jahrgang

1.9.2006 römisch drei. Jahrgang

1.9.2007 römisch vier. Jahrgang

2. Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,)

Text

Anlage 1.9

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND, ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT – , DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

römisch eins. STUNDENTAFEL 1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

 

 

Wochenstunden

 

 

Pflichtgegenstände

 

 

 

 

 

 

Jahrgang

Summe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

 

 

 

 

 

 

 

1.  

Religion

2

2

2

6

2.  

Humanwissenschaften und Sprache:

 

 

 

 

2.1

Deutsch

3

2

3

8

2.2

Kommunikation und Präsentation 1

2

-

-

2

2.3

Lebende Fremdsprache 1

2

3

3

8

2.4

Zweite lebende Fremdsprache 3

2

2

2

6

2.5

Geschichte und Politische Bildung

-

2

2

4

2.6

Geographie

2

-

-

2

2.7

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

3.  

Naturwissenschaften:

 

 

 

 

3.1

Angewandte Physik

2

-

-

2

3.2

Angewandte Chemie

2

2

-

4

3.3

Angewandte Biologie 1

2

2

-

4

3.4

Angewandte Mathematik

3

2

3

8

3.5

Chemisches und biotechnologisches, Laboratorium

-

2

2

4

3.6

Angewandte Informatik

2

-

-

2

4.  

Landwirtschaft:

 

 

 

 

4.1

Pflanzen- und Gartenbau 4

2

2

2

6

4.2

Nutztierhaltung 4

2

2

2

6

4.3

Ländliche Entwicklung

-

-

2

2

5.  

Ernährung:

 

 

 

 

5.1

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

2

3

2

7

5.2

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

2

2

-

4

6.  

Unternehmensführung und Recht:

 

 

 

 

6.1

Volkswirtschaft

-

-

2

2

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 4

3

3

4

10

6.3

Marketing

-

-

2

2

6.4

Qualitätsmanagement

-

2

-

2

6.5

Projektmanagement

-

2

-

2

6.6

Recht

-

-

2

2

7.  

Bewegung und Sport

2

2

-

4

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwochenstundenzahl

37

37

37

111

 

 

 

8.  

Pflichtpraktikum

4 Wochen zwischen dem römisch zwei. und römisch drei. Jahrgang

 

 

 

 

 

Wochenstunden

 

 

Freigegenstände

 

 

 

 

 

 

Jahrgang

Summe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

 

 

 

 

 

 

 

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

2

2

2

6

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

2

-

-

2

 

Qualitätsmanagement

-

-

2

2

 

Bewegung und Sport

-

-

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Wochenstunden

 

 

Unverbindliche Übungen

 

 

 

 

 

 

Jahrgang

Summe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

 

 

 

 

 

 

 

 

Musikerziehung

1

1

1

3

 

Bewegung und Sport

2

2

2

6

 

 

 

 

 

 

 

Förderunterricht 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsch

 

 

 

 

 

Lebende Fremdsprache

 

 

 

 

 

Angewandte Mathematik

 

 

 

 

_____________________________________________________________________________________

1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des, Abschnittes römisch drei der Anlage 1 abgewichen werden.

2 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

3 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden, Fremdsprache in Klammern anzuführen.

4 Mit Übungen.

5 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch drei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je, Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN, RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN, UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE

2.1 DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Siehe Anlage 1.

2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4 ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

2.7 PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Siehe Anlage 1.7.

3. NATURWISSENSCHAFTEN

3.1 ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4. LANDWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZEN- UND GARTENBAU

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.3 LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5. ERNÄHRUNG

5.1 ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

Siehe Anlage 1.7.

5.2 KÜCHENFÜHRUNG UND LEBENSMITTELVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.7.

6. UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

6.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

6.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Der Übungsanteil des Pflichtgegenstandes Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ist in Form einer Übungsfirma zu führen. Das Ausmaß der Übungen für den Betrieb der Übungsfirma beträgt im, römisch drei. Jahrgang zwei Wochenstunden.

6.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

6.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

7. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

8. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND, FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20003547

Dokumentnummer

NOR40105715