Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Text
UNTERANLAGE ZU ANLAGE IIUNTERANLAGE ZU ANLAGE römisch zwei
Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
An den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
Sehr geehrte Herren!
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels römisch neun, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:
„...
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
…“
Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen anzunehmen“ haben zu Mißverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen“.
Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels römisch neun Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:
„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) N. LEGGETT | (gez.) |
Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden | HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden |
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1) Anlage II des Abkommens.1) Anlage römisch zwei des Abkommens.