Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL römisch zehn

Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen

Ziffer eins Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.

Ziffer 2 Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel römisch sieben dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel römisch acht dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.

Ziffer 3 Der Begriff „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds- und Vermittlungsausschuß.

Ziffer 4 Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern erheben können.

Schlagworte

Schiedsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055328

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A10/NOR40055328