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Art. 4

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL römisch vier

Höhe der ausstehenden Schuldbeträge

Ziffer eins Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.

Ziffer 2 Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055322

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A4/NOR40055322