Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Verschiedene Bestimmungen über Schulden
1.Ziffer eins Rückzahlung in deutscher Währung
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.
2.Ziffer 2 Wechsel des Gläubigers
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt, daß die Abtretung
an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung maßgebend sind,
nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.
3.Ziffer 3 Wechsel des Schuldners
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055324